Der Begriff "Barrierefreiheit" ist rechtlich festgelegt
Der Begriff "Barrierefreiheit" ist rechtlich definiert. Häufig beschäftigen sich Menschen erst im fortgeschrittenen Alter mit diesem Thema, besonders wenn sie unter Seh-, Geh- oder Gleichgewichtsstörungen leiden. In solchen Fällen muss das Wohnumfeld entsprechend angepasst werden: Eingänge und Etagen müssen für Rollstuhl oder Rollator zugänglich sein, Flure und Räume ausreichend Platz bieten, um sich darin zu bewegen, und Stolperfallen sollten vermieden werden. Zudem sollten Fenstergriffe und Steckdosen leicht erreichbar sein. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) liefert in §4 eine klare Definition von Barrierefreiheit, die bauliche und technische Anlagen, Verkehrsmittel sowie Informationssysteme umfasst. Demnach müssen diese für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzbar sein, wobei notwendige Hilfsmittel erlaubt sind.
Allerdings konkretisiert dieser Gesetzestext nicht, welche architektonischen Merkmale eine barrierefreie Wohnung ausmachen. Hier greifen die DIN-Normen ein. Immobilienanzeigen verwenden oft Begriffe wie "behindertengerecht", "barrierearm", "altengerecht" oder "seniorengerecht", die auf eine Anpassung der Wohnverhältnisse an die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität hinweisen. Doch nur "rollstuhlgerecht" und "barrierefrei" sind gesetzlich definiert und entsprechen spezifischen DIN-Normen, insbesondere der DIN 18040. Diese Norm legt Standards für barrierefreies Planen und Bauen fest. Die DIN 18040-1 bezieht sich auf öffentliche Gebäude, während die DIN 18040-2 Wohngebäude regelt, wobei zwischen öffentlichen Bereichen eines Wohnhauses und den privaten Wohnungen unterschieden wird, für die teilweise unterschiedliche Anforderungen gelten.
Barrierefrei bedeutet nicht zwangsläufig rollstuhlgerecht
Im öffentlichen Bereich eines Wohngebäudes, wie Fluren, Garagen, Zufahrtswegen und dem Eingangsbereich, muss die Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer gewährleistet sein, damit der Begriff "rollstuhlgerecht" verwendet werden kann. Im privaten Wohnbereich unterscheidet man jedoch zwischen Wohnungen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, und klassischen barrierefreien Wohnungen. Das bedeutet, dass eine barrierefreie Immobilie nicht automatisch rollstuhlgerecht ist. Rollstuhlgerechte Wohnobjekte müssen höhere Anforderungen erfüllen: So beträgt die erforderliche Türbreite bei rollstuhlgerechten Wohnungen 90 Zentimeter statt 80 Zentimeter, und die Bewegungsflächen müssen 150 x 150 Zentimeter statt 120 x 120 Zentimeter groß sein.
Merkmale einer barrierefreien Wohnung
Hier sind die wichtigsten Merkmale einer barrierefreien Wohnung gemäß DIN 18040-2 zusammengefasst:
Öffentlicher Bereich der Wohngebäude
- Treppen sind geradlinig angelegt, mit beidseitigem Handlauf und Kantenmarkierungen ausgestattet.
- Gehwege sind befahrbar, mit Orientierungshilfen versehen, gut beleuchtet und schwellenlos, wobei die Breite mindestens 1,20 Meter betragen muss.
- Rampen haben eine maximale Steigung von 6 Prozent und sind mit Radabweisern sowie beidseitigem Handlauf ausgestattet, ebenfalls mit einer Breite von mindestens 1,20 Metern.
- Aufzüge haben eine Mindestgröße von 1,10 x 1,40 Metern und sind mit Sitzgelegenheiten, Spiegeln, Ansagen und akustischen Signalen ausgestattet.
Privater Wohnbereich
- Bewegungsflächen sollten mindestens 1,20 x 1,20 Meter groß sein.
- Türen sind 2,05 Meter hoch und 0,80 Meter breit, mit Türdrückern in einer Höhe von 85 Zentimetern; es muss ausreichend Bewegungsfläche vor und hinter der Tür vorhanden sein.
- Bodenbeläge sind rutschhemmend, fest verlegt und weisen einen kontrastierenden sowie nicht spiegelnden Charakter auf.
- Die Küche sollte über einen Herd und eine Kühl-Gefrierkombination verfügen, mit einer gut erreichbaren Spülmaschine, unterfahrbaren Arbeitsflächen, einem Schranklift und ausreichender Beleuchtung.
- Das Bad ist mit einem 70 Zentimeter tiefen WC, das eine Höhe von 46 bis 48 Zentimetern hat, einem unterfahrbaren Waschtisch mit gut erreichbarer Armatur sowie einer barrierefreien Vorwandinstallation für Rückenlehnen und Stützklappgriffe ausgestattet.
- Fenster und Türen sollten einfach zu schließen und zu öffnen sein; Glastüren müssen auf Augenhöhe mit Sicherheitsmarkierungen versehen sein.
- Wohn- und Schlafzimmer verfügen über Bewegungsflächen von 90 beziehungsweise 120 Zentimetern neben dem Bett.
Unterschiede zwischen einer barrierefreien und einer rollstuhlgerechten Wohnung
Eine rollstuhlgerechte Wohnung bietet nicht nur die Merkmale einer barrierefreien Wohnung, sondern umfasst auch zusätzliche Eigenschaften. Hier ist ein kurzer Überblick über die Unterschiede:
Küche
- Barrierefrei: Mindesttiefe von 1,20 Metern vor den Küchenmöbeln; Anordnung von Spüle, Herd und Arbeitsplatte in einer über Eck-Anordnung.
- Rollstuhlgerecht: Mindesttiefe von 1,50 Metern vor den Küchenmöbeln; Herd, Spüle und Arbeitsplatte sind unterfahrbar.
WC
- Barrierefrei: Mindestabstand zur Wand von 20 Zentimetern.
- Rollstuhlgerecht: WC mit einer Tiefe von 70 Zentimetern, einer Höhe zwischen 46 und 48 Zentimetern, sowie 90 beziehungsweise 30 Zentimetern Platz neben dem WC.
Duschbereich
- Barrierefrei: Niveaugleicher Boden mit rutschhemmendem Belag.
- Rollstuhlgerecht: Duschklappsitz, nachrüstbare hochklappbare Stützgriffe und eine gut erreichbare Einhebel-Duscharmatur.
Diese Punkte bieten nur einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Anforderungen an barrierefreie und rollstuhlgerechte Wohnungen. Wohnungssuchende sollten zudem beachten, dass Begriffe wie "altengerecht" oder "seniorengerecht" keiner gesetzlichen Definition entsprechen. Oft bezeichnen solche Ausdrücke lediglich einfache Wohnräume, die sich in der Nähe einer seniorenfreundlichen Infrastruktur (wie einer Apotheke) befinden. Wer sicherstellen möchte, eine tatsächlich barrierefreie Wohnung zu finden, sollte sich gegebenenfalls an einen Immobilienmakler wenden. Diese Fachleute sind bestens mit dem Immobilienmarkt vertraut und können garantieren, dass ein als barrierefrei eingestuftes Objekt auch alle relevanten Anforderungen erfüllt.
Achten Sie auf die Bezeichnungen
Es ist wichtig, genau auf die verwendeten Begriffe zu achten, da viele von ihnen nicht klar definiert sind. Dies gilt auch für Ausdrücke wie "schwellenarm", "barrierereduziert" oder "barrierearm". Die unzureichende Definition dieser Begriffe kann dazu führen, dass Objekte, die als "schwellenarm" oder "barrierereduziert" gekennzeichnet sind, nur wenige Merkmale einer klassischen barrierefreien Wohnung aufweisen. Oft sind bodengleiche Duschen oder niedrige Schwellen die einzigen Anzeichen für ein senioren- oder behindertengerechtes Konzept. Daher ist es entscheidend, bei Besichtigungen von Wohnungen oder Häusern aufmerksam zu sein und im Zweifelsfall die Unterstützung einer fachkundigen Person in Anspruch zu nehmen. Wenn die Immobilien alle wesentlichen Anforderungen an Mobilität, einen barrierefreien Hauseingang, ein barrierefreies Bad und eine barrierefreie Küche erfüllen, steht einem baldigen Einzug nichts im Wege.
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