Was steckt hinter einer Selbstauskunft durch Mieter?

Ein Fragebogen zur Selbstauskunft durch Mieter ermöglicht es Immobilienmaklern oder Vermietern, einen umfassenden Eindruck von potenziellen Mietern zu gewinnen. Einige Fragen sind nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, wobei jedoch die persönliche Privatsphäre respektiert werden muss. Neben dem Einkommensnachweis ist die Selbstauskunft ein zentrales Dokument, das Vermieter oder Makler bei der Wohnungsbewerbung anfordern. Mietinteressenten werden gebeten, ihre wirtschaftliche, familiäre und persönliche Situation offenzulegen. In der Regel erhalten sie den Fragebogen während der Wohnungsbesichtigung und müssen ihn schriftlich ausfüllen. Alternativ können potenzielle Mieter die bereits ausgefüllte Selbstauskunft in einer Bewerbungsmappe beim Besichtigungstermin vorlegen.

Diese Themenbereiche deckt eine Selbstauskunft durch Mieter ab

Obwohl keine einheitlichen Vorgaben für den Inhalt einer Selbstauskunft durch Mieter existieren, sind die behandelten Themenbereiche in der Regel sehr ähnlich:

  • Fragen zum Arbeitsverhältnis und Beruf
  • Informationen zum bisherigen Mietverhältnis und dessen Dauer
  • Persönliche Daten (Anschrift, Geburtsdatum, Name)
  • Angaben zu weiteren Personen, die einziehen werden
  • Angaben zur finanziellen Situation (Einkommen, Schuldenfreiheit)
  • Fragen zur geplanten Nutzung der Wohnung (z.B. Gewerbe, Tierhaltung)

Grenzen des Fragerechts von Vermietern oder Immobilienmaklern

Vermieter oder Immobilienmakler sind in der Regel sehr interessiert an den Angaben potenzieller Mieter und dürfen Fragen zu verschiedenen Themen stellen. Sie haben das Recht zu wissen, wie viele und welche Personen in eine Immobilie einziehen werden. Fragen zur Zahlungsfähigkeit und zum Arbeitsverhältnis der potenziellen Mieter sind zulässig, da Vermieter sich gegen Mietnomaden absichern möchten. Dennoch gibt es klare Grenzen für das Fragerecht der Vermieter oder Makler.

Eine einheitliche Rechtsprechung existiert nicht, weshalb einige Gerichte die konkrete Frage nach dem Namen des Arbeitgebers als unzulässig erachten. Mietinteressenten sind nicht verpflichtet, Auskunft über Arbeitslosigkeit oder frühere Arbeitsverhältnisse zu geben. Angaben zu einer möglichen Insolvenz oder einer eidesstattlichen Erklärung dürfen nur den Zeitraum der letzten fünf Jahre betreffen.

Private Fragen sind nicht gestattet

Neben den rechtlichen Grauzonen gibt es bestimmte Auskünfte, die Vermieter, Verwalter oder Immobilienmakler den Mietern im Rahmen der Selbstauskunft definitiv nicht entlocken dürfen. Vermieter dürfen beispielsweise nicht nach Mitgliedschaften in Parteien, Verbänden oder Mietervereinen fragen. Auch die Religionszugehörigkeit oder sexuelle Orientierung der Mieter sind kein Bestandteil der Selbstauskunft. Fragen nach laufenden Ermittlungsverfahren oder Vorstrafen sind ebenfalls unzulässig. Zudem ist die Frage nach dem Familienstand nicht erlaubt; ob Paare verheiratet, geschieden oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist Privatsache. Diese Fragen können zwar in Selbstauskunftsformularen auftauchen, müssen aber von Mietinteressenten nicht beantwortet werden. Erlaubt ist hingegen die Frage, ob Kinder in das Mietobjekt einziehen werden.

Fragen nach einem Kinderwunsch oder einer bestehenden Schwangerschaft sind ebenfalls nicht zulässig.

Pflicht zur sachgemäßen Beantwortung der Selbstauskunft

Potenzielle Mieter sind rechtlich nicht verpflichtet, eine Selbstauskunft auszufüllen. Daher tragen die Formulare oft den Titel "Freiwillige Selbstauskunft des Mieters". In der Praxis jedoch sind Vermieter und Immobilienmakler auch nicht verpflichtet, ihre Objekte an Interessenten ohne ausgefüllte Selbstauskunft zu vermieten. Wer echtes Interesse an einer Wohnung oder einem Haus hat, sollte daher die zulässigen Fragen im Selbstauskunftsformular sorgfältig beantworten. Falschangaben zu wichtigen Aspekten wie der Anzahl der einziehenden Personen oder dem Einkommen können ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich der Anfechtung des Mietvertrags oder einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter. Bei unzulässigen Fragen hingegen bleiben Notlügen meist folgenlos. Beispielsweise dürfen Vermieter nicht kündigen, wenn Mieter einen Kinderwunsch verneinen, aber später weiteren Nachwuchs planen. Mieter sollten sich dieser Regelungen bewusst sein, wenn sie die Selbstauskunft ausfüllen.

Kontakt zu AUEN Immobilien

* Pflichtfelder

Karte öffnen

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei der Aktivierung der Karte Daten an den Anbieter Google übermittelt werden.