Welche Auswirkung hat das Bestellerprinzip auf die Bezahlung der Maklerprovision?

Die Auswirkungen des Bestellerprinzips auf die Bezahlung der Maklerprovision sind seit 2015 für die Vermietung von Wohnungen oder Häusern relevant. Gemäß diesem Prinzip ist die Partei zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, die den Immobilienmakler beauftragt hat. Wenn also ein Vermieter einen Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie beauftragt, trägt der Vermieter die anfallenden Kosten. Wenn ein Mieter das Angebot eines Immobilienmaklers annimmt, entfallen die Kosten für den Makler auf die Interessenten. In solchen Fällen ist es den Vermietern nicht gestattet, die Maklerprovision nachträglich von den Mietern zurückzufordern. Es besteht jedoch die Sorge einiger Mieter, dass Vermieter die Maklergebühren über Ablösezahlungen, beispielsweise für eine Einbauküche, geltend machen könnten. Das Wohnraumvermittlungsgesetz stellt jedoch klar, dass eine solche "Entgeltvereinbarung" unwirksam ist, wenn sie in einem "auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung" steht. Die Bedingungen für den Vertragsabschluss zwischen einem Immobilienmakler sowie Mieter und Vermieter sind ebenfalls eindeutig geregelt. Gemäß § 126 BGB muss ein Vertrag mit einem Makler in Textform vorliegen, wobei formlose Schriftstücke wie Briefe, Faxe, E-Mails oder SMS ausreichend sind.

Richtlinien zur Berechnung der Maklerprovision bei Mietobjekten

Bei der Berechnung der maximal zulässigen Maklerprovision für Mietobjekte gibt es klare rechtliche Vorgaben. Gemäß dem Wohnraumvermittlungsgesetz darf die Provision bei der Vermittlung eines Mietobjekts maximal zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer betragen. Eine Ausnahme besteht, wenn Vermieter den Immobilienmakler beauftragen, in diesem Fall ist die Höhe der Maklercourtage frei verhandelbar. Das Bestellerprinzip betrifft ausschließlich die Vermietung von privatem Wohnraum, während Vermietungen von Gewerbeobjekten sowie Kauf- und Verkaufstransaktionen von Immobilien nicht davon betroffen sind. Für diese Fälle erfolgt die Bezahlung des Maklers gemäß individueller Absprachen zwischen den Auftraggebern und den Immobilienexperten. Die Auftraggeber können dabei entweder Verkäufer oder Immobiliensuchende sein. Die Höhe der Courtage wird in Verhandlungen zwischen den Parteien festgelegt, und die Verteilung zwischen Käufer und Verkäufer muss vertraglich vereinbart werden. Diese Verteilung variiert von Bundesland zu Bundesland. In einigen Bundesländern übernehmen Käufer die gesamten Kosten, während in anderen Bundesländern die Maklergebühr zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt wird.

Besondere Bestimmungen bei Immobilienverkäufen

Die genaue gesetzliche Regelung zur Höhe der Maklerprovision ist nicht festgelegt. Beim Verkauf von Wohnungen, Grundstücken oder Häusern wird in der Regel ein fester prozentualer Anteil des Immobilienpreises berechnet. Dieser Prozentsatz variiert je nach Region und Bundesland zwischen drei und sieben Prozent. Üblicherweise orientiert sich die Höhe der Maklerprovision auch an den marktüblichen Sätzen für die jeweilige Region. Rechtsexperten betonen, dass alle beteiligten Parteien vor Vertragsunterzeichnung durchaus über die Provision verhandeln können. Dadurch besteht die Möglichkeit, die Höhe der Maklerprovision anzupassen oder sich auf die Verteilung der Kosten zu einigen. Nach Vertragsabschluss können diese Vereinbarungen nicht mehr geändert werden. Die Provisionssätze für die Vermietung von Gewerbeimmobilien sind grundsätzlich verhandelbar, und es werden individuelle Vereinbarungen getroffen. Daher ist es besonders wichtig, die Zahlungsbedingungen vor Vertragsabschluss bei der Verwaltung von Gewerbeobjekten zu klären.

Wichtig zu beachten - Eine Beauftragung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen

Potenzielle Kunden eines Immobilienmaklers sollten sich bewusst sein, dass gemäß § 653 BGB Beauftragungen von Immobilienexperten auch stillschweigend erfolgen können. Wenn ein sogenanntes schlüssiges Verhalten vorliegt, können Maklerverträge ebenfalls zustande kommen. Wenn ein Kaufinteressent während einer Besichtigung nicht den im Exposé aufgeführten Bedingungen widerspricht, werden diese Vereinbarungen automatisch bei einem Kauf als akzeptiert betrachtet. Dennoch ist es die Verpflichtung des Maklers, auf die Provision hinzuweisen. Wenn Immobilienmakler in Internetanzeigen beispielsweise Provisionen erwähnen oder Klauseln im Exposé zur Bezahlung einer Maklerprovision bei Vertragsabschluss enthalten sind, gelten diese Hinweise als ausreichend. Wenn die Immobilienmakler daher ihren Anspruch auf eine Maklerprovision deutlich machen und die Vertragsparteien dieser Regelung nicht widersprechen, gelten die Immobilienmakler weiterhin als beauftragt.

Wann wird die Maklerprovision fällig?

Die Maklerprovision wird üblicherweise erst fällig, sobald der Vertragsabschluss erfolgreich vollzogen wurde. Gemäß § 652 BGB muss der Pacht-, Miet- oder Kaufvertrag rechtskräftig abgeschlossen sein. Um eine Berechtigung zum Erhalt der Maklercourtage zu haben, muss die Tätigkeit des Immobilienexperten wesentlich zum Abschluss des Vertrages beigetragen haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Vertragsverhandlungen über den Immobilienmakler geführt werden oder wenn Käufer oder Verkäufer durch den Immobilienmakler beraten werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, eine Provision zu zahlen, wenn die Auftraggeber selbst Käufer oder Mieter für die Immobilie finden. Ein Sonderfall tritt ein, wenn die Makler während ihrer Tätigkeit eklatante Fehler gemacht haben. Ein typisches Beispiel dafür wäre das Fehlen einer Widerrufsbelehrung im Maklervertrag, was selbst bei erfolgreicher Vermittlung als schwerwiegender Verstoß angesehen wird.

Können Maklerprovisionen von der Steuer abgesetzt werden?

In bestimmten Fällen besteht für Kunden von Immobilienmaklern die Möglichkeit, die Maklerkosten steuerlich geltend zu machen. Zum Beispiel können Vermieter die Courtage für einen Makler als einkommensmindernde Ausgabe in ihrer Steuererklärung angeben. Wenn Mieter aufgrund beruflicher Gründe umziehen müssen, können sie die Maklerprovision sowie andere damit verbundene Kosten als Werbungskosten absetzen. Obwohl nicht alle Auftraggeber die Möglichkeit haben, die Kosten steuerlich abzusetzen, stellt die Beauftragung eines Immobilienmaklers in der Regel eine erhebliche Entlastung dar. Für diejenigen, die Zeit und Aufwand sparen möchten, ist die Unterstützung eines Immobilienmaklers bei der Vermietung, dem Kauf oder Verkauf von Immobilien oft eine gute Entscheidung.

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