Urheberrecht: Juristische Absicherung bei Veröffentlichungen

Für Immobilienmakler ist die Veröffentlichung von Exposés, Anzeigen und anderen Informationsquellen unerlässlich. Auf eigenen Webseiten entstehen oft Ratgebertexte oder Videos, die möglicherweise mit Musik hinterlegt sind. Wer solche Inhalte veröffentlicht, muss sich jedoch rechtlich absichern. Dabei ist nicht nur der Urheber der Medien entscheidend, sondern auch, welche Inhalte verwendet werden.

Zustimmung von Eigentümern und Mietern erforderlich

Das Fotografieren von Wohnungen oder Häusern erfordert die Zustimmung des Eigentümers, besonders bei nicht vermieteten Objekten. Ist die Wohnung jedoch vermietet, müssen auch die Mieter ihre Zustimmung zu den Aufnahmen geben. Ohne diese Erlaubnis dürfen Immobilienmakler keine Fotos machen, da das Grundrecht der „Unverletzlichkeit der Wohnung“ gilt. Es empfiehlt sich, vor der Aufnahme eine schriftliche Erlaubnis der Mieter einzuholen. Wenn der Eigentümer zustimmt, können Fotos auch von außen und aus für die Mieter zugänglichen Bereichen wie Treppenhäusern gemacht werden.

Urheberrecht am eigenen Bild

Bei Fotos, auf denen Personen zu sehen sind, müssen Immobilienmakler besonders vorsichtig sein. Jede abgebildete Person hat ein Urheberrecht an ihrem eigenen Bild und muss einer Veröffentlichung zustimmen. Das gilt auch für Filmaufnahmen, in denen Personen identifizierbar sind. Zudem sollten Kennzeichen von Fahrzeugen auf den Fotos unkenntlich gemacht werden, da deren Veröffentlichung ebenfalls rechtliche Probleme verursachen kann. Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es ratsam, bei der Veröffentlichung solcher Fotos sicherzustellen, dass alle relevanten Rechte beachtet werden.

Schutz des geistigen Eigentums

Nicht nur die Inhalte von Bildern betreffen das Urheberrecht für Immobilienmakler. Geistiges Eigentum ist grundsätzlich geschützt, und der Urheber eines Werkes hat das alleinige Recht, festzulegen, wer es in welchem Umfang nutzen darf. Daher sollten Immobilienmakler sicherstellen, dass sie sich die schriftliche Genehmigung des Urhebers für die Nutzung eines Fotos einholen, bevor sie es verwenden. Wenn Makler unabsichtlich Fotos von früheren Mietern nutzen, können unangenehme rechtliche Konsequenzen drohen. Makler haften für die Inhalte von Dritten. Eine Lösung hierfür ist die sogenannte Haftungsfreistellung, bei der Verkäufer oder Vermieter dem Makler bestätigen, dass er die erforderlichen Rechte an den Bildern besitzt und ihn von der Haftung freistellen.

Quellenangabe bei Fotos und Texten

Die korrekte Quellenangabe ist ein häufig diskutiertes Thema. Wenn der Urheber nicht ausdrücklich auf eine namentliche Nennung verzichtet, hat er einen rechtlichen Anspruch darauf. Wenn die Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers keine Ausnahmen vorsehen, müssen der Fotograf oder die Bildquelle immer angegeben werden. Immobilienmakler sind nur dann von dieser Pflicht befreit, wenn der Anbieter ausdrücklich auf die Nennung verzichtet. Vor der Veröffentlichung von Bildern sollten Makler daher stets die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Bilderdienstes prüfen, da sich diese schnell ändern können.

Urheberrechtsverstöße können teuer werden

Ein Urteil des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 14 O 427/13) zeigte die Risiken von Urheberrechtsverletzungen auf, speziell bei der Bilddatenbank Pixelio. Wer Fotos von dieser Datenbank auf sozialen Netzwerken oder Webseiten veröffentlicht, muss den Urheber direkt in der Bilddatei vermerken – die Quellenangabe in der Bildunterschrift reicht nicht aus. Experten betonen, dass Urheberrechtsverletzungen kein Kavaliersdelikt sind, sondern mit hohen finanziellen Risiken verbunden sein können. Immobilienmakler, die gegen das Urheberrecht verstoßen, müssen mit Strafen von bis zu 500 Euro pro Bild rechnen.

Was tun bei Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Webseite?

Falls ein Makler selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, sollte dieser Fall genau geprüft werden. Im Zweifelsfall ist es ratsam, die unrechtmäßig veröffentlichten Bilder sofort zu entfernen. Wenn die Fotos auf anderen Webseiten veröffentlicht wurden, sollten die Betreiber kontaktiert werden, um die Entfernung der Inhalte zu veranlassen. Falls diese Aufforderung unbeachtet bleibt, ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt notwendig.

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Foto © Markus Winkler auf Unsplash

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