Wichtige Inhalte eines Maklervertrags

Ein Maklervertrag enthält in der Regel mehrere essenzielle Punkte, die klar geregelt sein sollten:

  • Höhe der Provision und die Frage, wer sie zahlt
  • Modalitäten der Provisionsregelung
  • Zeitpunkt und Bedingungen der Provisionszahlung
  • Art des Vertrags (z. B. Exklusivvertrag)
  • Dauer der Vertragslaufzeit

Bei der Beauftragung eines Maklers ist es wichtig, dass dieser alle relevanten Informationen zur Immobilie wahrheitsgemäß erhält. Zudem sollten Auftraggeber keine Umgehungsgeschäfte tätigen, die die Zahlung der Maklercourtage umgehen.

Es gibt drei verschiedene Vertragsarten, aus denen Kunden und Makler wählen können. Grundsätzlich ist eine schriftliche Vereinbarung einer mündlichen Absprache vorzuziehen, da sie Rechtssicherheit bietet und Missverständnisse verhindert. Allerdings kann auch ohne einen schriftlichen Vertrag eine provisionspflichtige Vereinbarung entstehen. Dies ist der Fall, wenn eine klare Zahlungspflicht erkennbar ist – etwa durch die Aushändigung eines Exposés mit einem deutlichen Hinweis auf die Maklerprovision. In diesem Fall ist die Gebühr beim Erwerb der Immobilie fällig.

Maklervertrag – Überblick über die Vertragsarten

In der Immobilienbranche gibt es grundsätzlich zwei Arten von Maklerverträgen. Beim einfachen Maklervertrag reicht eine mündliche oder schriftliche Erlaubnis des Immobilieneigentümers aus, damit der Makler das Objekt vermarkten kann. Dabei entstehen für den Eigentümer keine rechtlichen Verpflichtungen. Er kann die Immobilie weiterhin selbst anbieten oder andere Makler beauftragen. Sollte er das Objekt eigenständig verkaufen, steht dem Makler keine Provision zu. Allerdings müssen Eigentümer in diesem Fall damit rechnen, dass sich der Makler möglicherweise nicht mit voller Intensität um den Verkauf bemüht.

Merkmale des einfachen Alleinauftrags

Der einfache Alleinauftrag unterscheidet sich vom einfachen Maklerauftrag durch eine festgelegte Vertragslaufzeit. Dabei verzichten Immobilieneigentümer darauf, weitere Makler zu beauftragen, während der beauftragte Makler sich verpflichtet, aktiv für den Verkauf oder die Vermietung tätig zu werden.

Ein entscheidender Vorteil: Eigentümer dürfen ihre Immobilie weiterhin eigenständig verkaufen, ohne dem Makler eine Provision zu zahlen. Erfolgt der Verkauf jedoch durch einen Makler – sei es der beauftragte oder ein anderer – bleibt der ursprüngliche Makler berechtigt, seine Courtage zu verlangen. Trotz der Exklusivität besteht keine Verkaufsverpflichtung für den Eigentümer.

Merkmale des qualifizierten Alleinauftrags

Der qualifizierte Alleinauftrag ist die gängigste Vertragsform zwischen Maklern und Auftraggebern. Dabei wird vereinbart, dass die Immobilie ausschließlich über den beauftragten Makler verkauft wird. Eigenständige Verkaufsbemühungen der Eigentümer sind ausgeschlossen.

Diese Vertragsart sorgt für eine besonders hohe Motivation des Maklers, da ihm die Provision im Erfolgsfall garantiert ist. Durch die klare Regelung profitieren beide Seiten von einer strukturierten und professionellen Vermarktung.

Verpflichtungen des Immobilienmaklers nach Vertragsabschluss

Mit dem Abschluss eines Maklervertrags übernimmt der Immobilienmakler verschiedene Pflichten. Sein Hauptziel ist es, die Immobilie möglichst gewinnbringend zu verkaufen. Eine verbindliche Tätigkeitspflicht ist in der Regel nicht Bestandteil des Vertrags, da beide Seiten an einem schnellen und erfolgreichen Verkauf interessiert sind. Allerdings können Makler vertraglich bestimmte Leistungen zusichern, etwa die Erstellung eines Exposés.

Eigentümer verpflichten sich im Gegenzug zu einer Hinweis-, Aufklärungs- und Ausweispflicht. Zwischen Makler und Auftraggeber entsteht ein Treue- und Sorgfaltsverhältnis, das den Makler dazu verpflichtet, im Interesse seiner Kunden zu handeln. Dazu gehört, alle relevanten Informationen zur Immobilie an potenzielle Käufer weiterzugeben – wesentliche Angaben dürfen nicht verschwiegen werden.

Regelungen zur Provisionshöhe

Beim Verkauf von Grundstücken oder Immobilien können die Vertragsparteien die Maklerprovision frei verhandeln. Die Courtageregelungen variieren je nach Bundesland: In einigen zahlen Käufer die Provision allein, in anderen wird sie zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt.

Obwohl es keine gesetzliche Obergrenze für die Maklerprovision gibt, dürfen sittenwidrige Gebühren nicht erhoben werden – etwa eine Verdopplung des ortsüblichen Satzes. Der Zahlungszeitpunkt der Provision wird im Vertrag festgelegt. Grundsätzlich entsteht der Provisionsanspruch des Maklers mit Abschluss des Kaufvertrags, sodass die Courtage in der Regel erst nach dem Hauptgeschäft fällig wird.

Das Widerrufsrecht beim Maklervertrag

Seit 2014 gilt in Deutschland ein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Kunden können Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufserklärung muss eindeutig sein, aber nicht zwingend schriftlich erfolgen.

Soll der Makler bereits während der Widerrufsfrist tätig werden, ist eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich. Wird der Vertrag innerhalb der Frist widerrufen, besteht kein Anspruch auf Provision. Hat der Makler jedoch während dieser Zeit bereits einen Kaufvertrag vermittelt, bleibt sein Provisionsanspruch bestehen – das Widerrufsrecht entfällt in diesem Fall.

Mündlicher oder schriftlicher Maklervertrag?

Ein Maklervertrag kann zwar mündlich abgeschlossen werden, doch eine schriftliche Vereinbarung bietet mehr Sicherheit und schützt vor Missverständnissen.

Ein schriftlicher Vertrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Angaben zur Immobilie, Makler und Eigentümer
  • Höhe der Courtage und Regelungen zur Zahlung
  • Befristung und Laufzeit des Vertrags
  • Pflichten beider Parteien sowie Widerrufsrecht
  • Kündigungsfrist und mögliche Aufwandsentschädigung

Diese schriftliche Dokumentation schafft eine klare Grundlage für eine rechtssichere Zusammenarbeit.

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